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Wir stellen die nützlichsten Informationen rund um Ihre Immobilie zur Verfügung. Hier finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen, nützliche Downloads und Online — Formulare.
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Sollte ein Schaden in einem von uns betreuten Objekt auftreten, so können Sie uns mit diesem Formular schnell und einfach darüber informieren.
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FAQ
Frequently Asked Questions — einfach und verständlich erklärt!
Eigentümer
Allgemeine Fragen für Eigentümer
Grundsätzlich sind Sie als Eigentümer für Ihre erworbenen Wohnungseigentumsobjekte (Wohnung, Geschäft, Stellplatz, Kellerabteil, etc.) verantwortlich. Da Sie aber auch Miteigentumsanteile an den Allgemeinteilen der Liegenschaft erworben haben, sind Sie außerdem verpflichtet Schäden und Auffälligkeiten an Diesen unverzüglich der Hausverwaltung zu melden.
Die Festsetzung der Eigentumsanteile der jeweiligen Miteigentümer erfolgt auf Grundlage eines Nutzwertgutachtens, welches durch einen Sachverständigen erstellt wird. Dort werden die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte sowie deren Zubehör auf Grundlage deren Nutzfläche, Lage im Objekt, etc. bewertet und mit rechnerischen Anteilen dargestellt, welche so auch im Grundbuch ersichtlich sind.
Bei Verkauf einer Wohnung oder eines Stellplatzes sind der Verwaltung folgende Daten des neuen Eigentümers mitzuteilen:
Datum der Übergabe, Name und Anschrift des neuen Eigentümers, Kotaktdaten wie Mailadresse und Telefonnummer.
Abgelesenen Zählerstände des Wasser- und Wärmemengenzählers (Heizungszähler).
Im besten Fall übermitteln Sie uns außerdem den beglaubigten Kaufvertrag sowie ein Protokoll der Übergabe der Wohnung.
Vertragsfragen für Mieter
Wir benötigen grundsätzlich einen gültigen Lichtbildausweis. Betreffend der Kosten (Vorschreibung, Kaution, etc.) informieren wir Sie vorab persönlich.
Hierbei handelt es sich um eine Sicherheitsleistung des Mieters an den Vermieter zur Sicherung allfälliger Ansprüche, welche als Sparbuch oder Bankgarantie hinterlegt werden muss. Die übliche Kautionshöhe beträgt 3 Monatsmieten.
Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Wohnung und Bezahlung sämtlicher Mietzinse inkl. Nebenkosten binnen weniger Tage, sonst nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Wohnung.
Die Kündigung des Vertrags kann ausschließlich schriftlich und mit persönlicher Unterschrift (per Post oder Email) erfolgen.
Eine erstmalige Kündigung kann nach Ablauf eines Jahres erfolgen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Nach Ablauf eines Jahres kann die Kündigung immer am Monatsende unter Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgen.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Anpassung aufgrund der Betriebskostenabrechnung. Je nachdem kann Aufgrund der Betriebskostenabrechnung die Vorschreibung erhöht oder verringert werden.
- Aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarung ist der Hauptmietzins ggf. wertgesichert. Bei Erreichen des vereinbarten Schwellenwertes führt dies zu einer Anpassung des Hauptmietzinses.
Normale Änderungen wie z.B. streichen von Wänden, Montage von Regalen, Kästen, bzw. allen Änderungen die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder in den Ursprungszustand zurückgestellt werden können, bedürfen keiner Genehmigung.
Wesentliche Änderungen an der angemieteten Einheit müssen immer vom Vermieter genehmigt werden. Am besten Sie kontaktieren Ihre Hausverwaltung um Ihr Vorhaben vorab zu besprechen.
Grundsätzlich sollte eine Untervermietung, ob entgeltlich oder unentgeltlich, vertraglich geregelt sein. Das heißt, ein Blick in den Mietvertrag sollte Klarheit bringen.
Sollte dazu keine Regelung in Ihrem Mietvertrag niedergeschrieben sein, kontaktieren Sie bitte Ihre Hausverwaltung.
Dies sollte im Mietvertrag geregelt sein. Falls dies nicht im Mietvertrag geregelt ist, sollte der Vermieter die Haustierhaltung schriftlich genehmigen.
Betriebs- & Heizkosten
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgt die Verrechnung der Aufwendungen nach Nutzwerten. Eine abweichende Aufteilung der Aufwendungen kann im Wohnungseigentumsvertrag oder schriftlich unter allen Miteigentümern vereinbart werden.
Die Betriebskosten werden in Mietshäusern nach Nutzfläche verrechnet. Sollte am gegenständlichen Haus Wohnungseigentum begründet sein, kann die Verrechnung auch gemäß Grundbuchanteilen erfolgen, sollte dies vertraglich so geregelt sein.
Da auch ein PKW-Stellplatz (freier Stellplatz, Garage oder Tiefgaragenstellplatz) als eigenständiges Wohnungseigentumsobjekt anzusehen ist und dieser auch lt. Parifizierung und Grundbuch eigene Anteile besitzt, sind dafür auch monatlich Betriebskosten und eine Zuführung zur Rücklage zu bezahlen. Die Betriebskosten werden anders als bei zu Wohnzwecken genutzten Einheiten mit 20% USt. verrechnet, weshalb auch eine eigene Vorschreibung und Abrechnung erfolgt.
Für jede Liegenschaft muss die Hausverwaltung eine angemessene Rücklage bilden. Die Rücklage kann primär dann verwendet werden, wenn es zu hohen, nicht jährlich wiederkehrenden Auslagen, insb. für große Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten kommt (z.B. Reparatur Dach, Fassade, etc.).
Nach vorheriger Terminvereinbarung können Sie gerne die Originalbelege in unserem Büro einsehen.